DGHM
STARKE FORSCHUNG UND LEHRE –
IN DER HYGIENE UND MIKROBIOLOGIE

Satzung

  

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V.
vom 17. Januar 1952 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.02.2018

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

Die Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V., abgekürzt DGHM, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Münster in Westfalen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck dieser wissenschaftlichen Fachgesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung und des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, im Sinne der Abgabenordnung. Die DGHM erstrebt den Zusammenschluss aller in der Mikrobiologie und Hygiene tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland und hat die Aufgabe, Forschung, Lehre, Fort- und Weiterbildung in den Grundlagen und der Anwendung auf den verschiedenen Teilgebieten der Mikrobiologie, Hygiene, Infektionsepidemiologie und Infektionsimmunologie sowie des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und durch den Austausch wissenschaftlicher und praktischer Erfahrung verwirklicht.

§ 2 – Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Satzungsgemäße Mittelverwendung

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 – Vergütungen

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 5 – Vermögen bei der Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung oder des öffentlichen Gesundheitswesens.

§ 6 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können in- und ausländische natürliche und juristische Personen werden. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder elektronisch übermittelten Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Voraussetzung ist ein voll qualifizierendes Hochschulstudium. Die Versagung der Antragsannahme kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Anträge auf fördernde Mitgliedschaft sind an die Schriftführerin oder den Schriftführer zu richten. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten des In- und Auslandes auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zu korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand ausländische Fachkolleginnen oder Fachkollegen ernennen.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen muss und zum 1. Januar wirksam wird,
2. durch Streichung;
3. durch förmliche Ausschlusserklärung durch den Vorstand;
4. durch Tod.
Die Streichung ist dann möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; er ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zwecke des Vereins geschadet hat. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Monaten Einspruch eingelegt werden, über den der Vorstand zusammen mit dem Beirat endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Einspruchsentscheidung muss schriftlich begründet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Beitrages. Die Jahresbeiträge werden zum 1. Januar fällig, bei Neueintritten binnen eines Monats. In besonderen Fällen können Mitglieder eine Ermäßigung des Beitrages bei der Schatzmeisterin oder bei dem Schatzmeister beantragen.

§ 7 – Einkünfte und Ausgaben

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
1 Mitgliedsbeiträgen,
2 Fachgruppenbeiträgen,
3 Spenden,
4 sonstigen Zuwendungen,
5 Erträge des Vereinsvermögens.
Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand. Für die Teilnahme an Tagungen der Gesellschaft kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der von dem Tagungsausschuss im Benehmen mit dem Vorstand festgelegt wird. Darüber hinaus unterstützt der Vorstand aus den Einnahmen der Gesellschaft Arbeitstagungen, Symposien sowie andere Veranstaltungen gemäß den satzungsgemäßen Zwecken der Gesellschaft. Hierbei sind die verschiedenen in der Gesellschaft vertretenen Fachgebiete angemessen zu berücksichtigen. Den Mitgliedern der Organe nach § 8, 1-5 können auf Antrag Reisekosten erstattet werden.

§ 8 – Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Der wissenschaftliche Beirat,
3. Die Fachgruppen,
4. Die Kommissionen,
5. Ständige Arbeitsgemeinschaften
6. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der vorhergehenden Präsidentin oder dem vorhergehenden Präsidenten (Pastpräsidentin oder Pastpräsidenten) als beratendes nicht stimmberechtigtes Mitglied. Die Präsidentin oder der Präsident, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Schriftführerin oder der Schriftführer vertreten die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Jede dieser Personen für sich alleine ist vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten während der Wahlperiode übernimmt bis zu einer neuen Mitgliederversammlung eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, so beruft das Präsidium ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters und der Schriftführerin oder des Schriftführers erfolgt durch die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft schriftlich und geheim entweder in der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl. Welches der beiden Wahlverfahren zur Anwendung kommt, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Wahl ist durch den vom bisherigen Vorstand eingesetzten Wahlausschuss in einem Protokoll festzuhalten. Die Wahl der Kandidatinnen oder der Kandidaten wird durch einfache Mehrheit entschieden. Die Einzelheiten über die Durchführung der Wahl sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder des Vizepräsidenten ist zulässig. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Schriftführerin oder der Schriftführer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die Wahlperioden sich überlappen sollen. Eine Wiederwahl der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters sowie eine einmalige Wiederwahl der Schriftführerin oder des Schriftführers ist zulässig. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger im Amt. Die Präsidentinnen oder Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen im Wechsel die verschiedenen in der DGHM vertretenen Fachgebiete repräsentieren. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Fachgruppen, Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften gilt.

§ 10 – Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus den gewählten Sprecherinnen oder Sprechern der Fachgruppen, Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften. Er soll den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Der Beirat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die gemeinsame Sprecherin oder der gemeinsame Sprecher wird zu den Sitzungen des Vorstandes regelmäßig eingeladen.

§ 11 – Fachgruppen

Die Fachgruppen werden auf begründeten Antrag von mindestens 30 Mitgliedern vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren gebildet. Eine Verlängerung der Dauer für weitere vier Jahre ist auf begründeten Antrag möglich. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter kann in einer Fachgruppe jedes Mitglied der Gesellschaft sein, das an der wissenschaftlichen Arbeit der Fachgruppe interessiert ist. Die Fachgruppen können Arbeitsausschüsse einrichten. Die in einer Fachgruppe mitarbeitenden Mitglieder wählen einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Der Vorsitzende muss vom Vorstand der Gesellschaft bestätigt werden.
Gemeinsame Fachgruppen mit anderen Fachgesellschaften, welche den in der Satzung niedergelegten Vereinszweck gleichermaßen verfolgen und deren Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig ist, werden auf begründeten Antrag an die Vorstände der jeweiligen Fachgesellschaften von mindestens 40 Mitgliedern, davon mindestens 20 aus jeder beteiligten Fachgesellschaft, für die Dauer von vier Jahren gebildet. Eine Verlängerung der Dauer für weitere vier Jahre ist auf begründeten Antrag möglich. In einer gemeinsamen Fachgruppe kann jedes Mitglied der beteiligten Fachgesellschaft Mitglied sein, welches an der wissenschaftlichen Arbeit der gemeinsamen Fachgruppe interessiert ist. Die in einer gemeinsamen Fachgruppe mitarbeitenden Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer und gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern, so dass mindestens ein Mitglied aus den beteiligten Fachgesellschaften im Vorstand vertreten ist. Die oder der Vorsitzende der gemeinsamen Fachgruppe muss von den Vorständen der beteiligten Fachgesellschaften bestätigt werden.

§ 12 – Kommissionen und Ständige Arbeitsgemeinschaften

Für die Wahrnehmung spezieller Aufgaben können Kommissionen und Ständige Arbeitsgemeinschaften vom Vorstand gebildet und wieder aufgelöst werden. Ihre Mitglieder werden entweder direkt oder auf Vorschlag der Kommission oder Ständigen Arbeitsgemeinschaft vom Vorstand bestimmt. Die Leitung der Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften wird vom Vorstand der DGHM im Einvernehmen mit den Mitgliedern bestimmt. Die Dauer der Amtszeit der Leitung beträgt zwei Jahre.

§ 13 – Arbeit der Fachgruppen, Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften

Vorstände von Fachgruppen, Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften können Mitteilungen und Stellungnahmen nur für die jeweilige Fachgruppe, Kommission oder Ständige Arbeitsgemeinschaft abgeben. Der Vorstand der DGHM ist jeweils im Voraus zu unterrichten. Mitteilungen und Stellungnahmen im Namen der DGHM müssen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 14 – Tagungen

Die DGHM veranstaltet jedes Jahr die Jahrestagung, auf der Themen aus allen wissenschaftlichen Teilgebieten der Gesellschaft behandelt werden sollen. Ihre Gestaltung obliegt dem Vorstand der Gesellschaft unter Mitwirkung des wissenschaftlichen Beirats. Unabhängig davon können Tagungen zu speziellen Themen durch die Gesellschaft, die Fachgruppen, Kommissionen und Ständigen Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden.

§ 15 – Mitgliederversammlung

Jährlich einmal ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, und zwar im Regelfall während der Jahrestagung der Gesellschaft. Sie wird vom Vorstand der Gesellschaft einberufen. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder durch geeignete elektronische Übermittlung per Fax oder e-mail sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 16 – Entlastung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Entlastung des Vorstandes, sobald über die Geschäfts- und Kassenprüfung des vergangenen Geschäftszeitraumes Bericht erstattet und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die bei der vorausgegangenen Mitgliederversammlung benannt worden sind.

§ 17 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr geht vom 01.Januar bis 31. Dezember

§ 18 – Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn sie von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft beantragt wird und der Antrag dem Vorstand und den Mitgliedern sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wurde. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand mit mindestens vierwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn gemäß § 5 über die Verwendung des etwa vorhandenen Vermögens gleichzeitig Beschluss gefasst wird.

§ 19 – Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, jedoch nur auf schriftlichen Antrag, der sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung die Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen ist. Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig werdenden Satzungsänderungen und die zum Zwecke der Erhaltung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlichen Abänderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
Der zur Zeit amtierende Vorstand regelt den Übergang von der bisherigen auf die neue Satzung.

Die aktuelle Satzung der DGHM können Sie hier herunterladen